Nutzungsbedingungen
Coworking
Zwischen Landkreis Rottal-Inn, Ringstraße 4-7, D-84347 Pfarrkirchen, vertreten durch den Landrat Martin Koppmann, (nachfolgend Vermieter genannt) und dem in der Anfrage genannten Person (nachfolgend Nutzer genannt), wird folgende Nutzungsvereinbarung abgeschlossen:
1. Vertragsgegenstand
Der Nutzer erwirbt das in der Anfrage angegebene Nutzungsrecht für einen Arbeitsplatz im GreG Rottal-Inn.
2. Zahlung der Nutzungsgebühr
Die Nutzungsgebühr ggf. zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19,00 %) wird dem Nutzer nach Vertragsabschluss in Rechnung gestellt.
3. Leistungsbeschreibung
Gegenstand der Angebote und Dienstleistungen des Digitalen Gründerzentrums GreG Rottal-Inn ist die Bereitstellung eines Büroarbeitsplatzes im Co-Working Space des Digitalen Gründerzentrums inklusive Zugang zum Internet und zur sonstigen IT-Infrastruktur. Die modernen Büroarbeitsplätze sind ausgestattet mit funktionellen Möbeln wie: Schreibtisch, Bürostuhl, Schrank mit Schließfachfunktion (nur für Nutzer mit 10er- oder Monatsticket), Drucker- und Internetzugang (via W-LAN oder Kabel) und Stromanschluss. Des Weiteren können mitbenutzt werden die Besprechungscouch, die Gemeinschaftsküche, die sanitären Anlagen und der Besprechungsraum. Der Besprechungsraum kann für Meetings und Veranstaltungen kostenlos nach Verfügbarkeit gebucht werden. Der Arbeitsbereich steht während der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag 8:00 bis 16:00 Uhr, mit Schlüssel 24 Stunden/ 7 Tage die Woche) zur Verfügung, ebenso ein ggf. angemieteter PKW-Stellplatz.
4. Allgemeine Rahmenbedingungen
Der Nutzer stimmt der Haus- und Nutzungsordnung des GreG Rottal-Inn e.V. zu. Die hier dargelegten allgemeinen Nutzungsbedingungen gelten für sämtliche Co-Working Leistungen, die das Digitale Gründerzentrum gegenüber ihren Nutzern / Vertragspartnern erbringt. Das Angebot richtet sich sowohl an Privatpersonen als auch an Unternehmen. Unternehmer ist laut §14 (1) BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Die Auswahlkriterien für Nutzer gibt der Vermieter vor. Eine ausgefüllte und unterzeichnete De-minimis-Erklärung legt der Nutzer zum Einzug den Unterlagen bei. Auf die Datenschutzerklärung des GreG Rottal-Inn e.V., in aktueller Fassung abrufbar über die Homepage unter https://www.greg.bayern/ri/datenschutz, wird verwiesen.
Meeting- und Eventräume
1. Vertragsgegenstand
Der Vermieter überlässt dem Mieter die gebuchten Räumlichkeiten im GreG Rottal-Inn (Ringstr. 22, 84347 Pfarrkirchen). Der Vermieter übergibt die Räumlichkeiten in bau- und einrichtungstechnisch einwandfreiem Zustand und mit der folgenden, vom Mieter gewünschten Ausstattung.
Der Mieter ist verpflichtet, die Räumlichkeiten und die Ausstattung pfleglich zu behandeln und sie im ursprünglichen baulichen sowie unbeschädigten Zustand zurückzugeben. Grundsätzlich ist die Reinigung im Mietpreis enthalten, bei besonderen Verschmutzungen behält sich der Vermieter vor, eine Gebühr für die Reinigung in Rechnung zu stellen.
Medientechnik (Bildschirm, Webcam, Lautsprecheranlage)
Sofern Medientechnik benötigt wird, bitten wir Sie, dieses bei Ihrer Buchung mit dem Personal des GreG Rottal-Inn abzustimmen und ggf. eine Einweisung zu verabreden. Dies gilt insbesondere bei Abendveranstaltungen.
WLAN
Für Ihre Veranstaltung können Sie kostenlos einen WLAN-Zugang erhalten. Bitte sprechen Sie uns rechtzeitig vor der Veranstaltung darauf an.
Catering
Catering ist immer vom Mieter selbst zu organisieren. Kaltgetränke und Kaffee stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung, die Abrechnung erfolgt nach Verbrauch.
Tisch- & Stuhlanordnung
Die Bestuhlung und Tischanordnung der Räume ist vom Mieter selbst vorzunehmen und nach der Veranstaltung wieder in den Ausgangszustand zurückzustellen. Die Räume sind sauber zu verlassen. Benutztes Geschirr (Tassen, Gläser) bitte in die Spülmaschine der Teeküche im 2.OG räumen und dort den angefallenen Müll entsorgen.
Beschilderung
Falls Sie eine Ausschilderung für Ihre Veranstaltung wünschen, senden Sie uns bitte eine Woche vor der Veranstaltung eine pdf-Datei an info@greg-ri.de. Wir nehmen die Beschilderung dann gerne für Sie vor.
2. Ausschlusskriterien
Der Raum darf nur zu dem in der Buchung festgelegten Zweck genutzt werden. Der Mieter bekennt mit der Unterschrift, dass der Raum nicht für einen der folgenden Zwecke verwendet wird:
- Veranstaltungen, die mit ihren Inhalten Straftatbestände verwirklichen oder sittenwidrig sind, insbesondere bei sexistischen oder pornographischen Inhalten
- Veranstaltungen, die einen verfassungsfeindlichen Hintergrund haben, insbesondere bei rechts- oder linksextremen, rassistischen, religionsfeindlichen oder antidemokratischen Inhalten
- Veranstaltungen, die Herabwürdigungen durch rassistische Diskriminierungen oder aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zum Inhalt haben.
- Partei- oder sonstige politische Veranstaltungen
Es dürfen weder in Wort noch in Schrift die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich gemacht, noch Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet werden.
Der Mieter versichert, dass die von ihm geplante Veranstaltung keinen der oben genannten Inhalte hat und verpflichtet sich Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die solche Inhalte verbreiten, von der Veranstaltung auszuschließen.
Der Mieter versichert außerdem, dass die Veranstaltung keinem Zweck dient, der eine Sekte verherrlicht oder der nicht um Einklang mit den internationalen Menschenrechten und dem Grundgesetz steht.
Sollte durch Teilnehmende der Veranstaltung gegen vorgenannte Bestimmungen verstoßen werden, hat der Mieter für die Unterbindung der Handlung Sorge zu tragen.
Der Vermieter und Beauftragte des Vermieters sind jederzeit berechtigt, das überlassene Vertragsobjekt zu betreten und zu besichtigen, um sich von der vertragsgemäßen Nutzung zu überzeugen und bei erheblichen Verstößen gegen diesen Vertrag oder Strafgesetze die Veranstaltung zu beenden.
4. Nutzungsgebühren
Für die Überlassung der Räumlichkeit ist ein Nutzungsentgelt zu zahlen. Der Mieter erhält für den Betrag eine separate Rechnung. Der Betrag ist spätestens 14 Arbeitstage nach Erhalt der Rechnung auf eines der Konten des Vermieters zu überweisen.
Mit den Nutzungsgebühren sind Nebenleistungen wie die übliche Reinigung der Räume und die Bereitstellung der vereinbarten Ausstattung abgegolten. Bei besonderen Verschmutzungen behält sich der Vermieter vor, eine Gebühr in Höhe 50,00 EUR netto zzgl. 19% Umsatzsteuer, insgesamt 59,50 EUR für die Reinigung in Rechnung zu stellen.
5. Pflichten des Mieters
Der Mieter versichert mit der Unterschrift, dass er nicht im Auftrag eines anderen Veranstalters handelt. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Räume Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten.
Der Mieter hat für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung Sorge zu tragen.
Er trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich der Vor- und Nachbereitung.
Er ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften und behördlichen Auflagen verantwortlich.
Der Mieter beachtet die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz und übernimmt die Haftung für deren Einhaltung.
Sofern für die vereinbarte Veranstaltung eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, hat der Mieter diese dem Vermieter auf Verlangen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen.
Die Anmeldung und Gebührenzahlung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist Angelegenheit des Mieters. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter den Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren zu erbringen.
Der Mieter hat die bestehende Hausordnung zu beachten.
6. Haftung
6.1 Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle Personen- oder Sachschäden, die er oder seine Mitarbeitenden oder sonstige Vertragspartner sowie Teilnehmende an der Veranstaltung verursachen. Insbesondere haftet der Mieter für Schäden an Einrichtungsgegenständen und technischer Ausstattung der Mieträume, die durch fahrlässigen bzw. unsachgemäßen Umgang entstanden sind.
Bei größeren Veranstaltungen wird dem Mieter empfohlen, eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme (mind. 500.000 € für Sach- und Personenschäden) abzuschließen.
6.2 Haftung der Vermieterin/des Vermieters
Der Vermieter stellt dem Mieter die Mieträume zum vereinbarten Zeitpunkt in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung. Sollten offensichtliche Mängel vorliegen, so werden diese vom Vermieter unverzüglich nach Kenntnis beseitigt. Der Vermieter haftet auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Vermieter haftet nicht für vom Mieter eingebrachten Gegenstände (Wertsachen, Garderobe, technische Geräte usw.).
7. Vertragsstrafe
Kommt es im Rahmen der Veranstaltung zu strafbaren Handlungen im Sinne der §§ 84, 85, 86, 86a, 125, 127, 130 StGB, zu denen der Mieter nach Art, Inhalt oder Gestaltung der Nutzung schuldhaft beigetragen hat oder zumutbare Schutzmaßnahmen schuldhaft unterlassen hat, obwohl er dies vorhersehen konnte, verpflichtet sich der Mieter, eine Vertragsstrafe von 1.000,00 € netto (ggf. zzgl. der aktuell geltenden Umsatzsteuer) zu zahlen. Auch bei Zahlung der Vertragsstrafe ist die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche nicht ausgeschlossen.
8. Kündigung/Stornierung
8.1 Ordentliche Kündigung
Der Mieter kann den Nutzungsvertrag ordnungsgemäß kündigen. Die Kündigung muss frühestmöglich erfolgen und mindestens eine Woche vor dem Veranstaltungstermin beim Vermieter schriftlich (auch per E-Mail an info@greg-ri.de möglich) vorliegen. Bitte beachten Sie, dass bei Stornierung der Buchung innerhalb einer Woche vor der geplanten Veranstaltung eine Stornogebühr in Höhe von 50 % des gesamten Mietpreises anfällt.
Der Vermieter kann von dem Nutzungsvertrag bis spätestens vier Wochen vor dem vereinbarten Mietzeitpunkt zurücktreten, wenn das Mietobjekt dringend für eigene Zwecke benötigt wird und der Bedarf bei Vertragsabschluss nicht absehbar war. Der Mieter kann in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn ihm dies nachvollziehbar und begründet dargestellt wird.
8.2. Außerordentliche Kündigung
Der Vermieter ist berechtigt, den Nutzungsvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter die vertraglichen Verpflichtungen in erheblicher Weise verletzt und/oder wenn eine andere als die vereinbarte Veranstaltung durchgeführt wird oder zu befürchten ist.
9. Salvatorische Klausel
Wenn eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein sollte, so führt das nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages.
Haus- und Nutzungsordnung
1. Gegenseitige Rücksichtnahme
Die gemeinschaftliche Nutzung eines digitalen Gründerzentrums von Mietern verschiedener Unternehmensformen, Branchen und Nutzungsarten bedingt neben einem guten nachbarschaftlichen und kooperativen Verhältnis auch gegenseitige Rücksichtnahme.
Lärm- und Geruchsbelästigungen über einen normalen Geschäftsbetrieb hinaus müssen daher im Interesse aller Mieter unterbleiben.
2. Verkehrs- bzw. Parkplatzordnung
Auf sämtlichen Parkplatzzufahrten und Parkplätzen des GreG gelten die Regelungen der StVO. Die angebrachten Verkehrsschilder sind zu beachten.
Die Parkplätze dürfen nur mit einem entsprechenden Berechtigungsausweis belegt werden. Die Zugangsberechtigung und Freihaltung der angemieteten KFZ-Stellplätze regelt der Mieter in eigener Zuständigkeit.
Anfahrtswege der Feuerwehr sind unbedingt freizuhalten.
Der Vermieter behält sich das Recht vor, widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge auf Kosten des Verursachers entfernen zu lassen.
3. Werbung
Der Mieter ist verpflichtet, die vorhandenen Schildanlagen zu benutzen und Kosten anteilig der aktuellen Preisliste zu übernehmen.
Sonstige Vorrichtungen, die der Werbung oder dem Verkauf dienen, dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters angebracht oder aufgestellt werden. Tür- oder Fenster-Beklebungen sind im gesamten Gebäude nicht zulässig. Bohrungen an den Wänden sind nur im Einvernehmen mit dem Vermieter gestattet.
4. Brandschutz und Brandfall
Rauchen und offenes Feuer sind im gesamten Gebäude incl. der Dachterrasse strengstens verboten.
Brandschutztüren dürfen nicht dauerhaft offengehalten werden. Ein Aufkeilen der Türen ist wegen möglicher Beschädigungen nicht erlaubt.
Flucht- und Rettungswege müssen von Möbeln und anderen Gegenständen freigehalten werden. Der Aufzug darf im Brandfall nicht benutzt werden.
Das Betreiben von Küchengeräten (z.B. Kaffeemaschine, Wasserkocher, Mikrowelle, mobile Herdplatten, kleine Backöfen o.ä.) in den Mieträumen ist nicht gestattet. Alle übrigen elektronischen Geräte müssen CE geprüft sein und einer jährlichen Sicherheitsprüfung nach DGUV Vorschrift 3 unterzogen werden. Die Mitbenutzung der Küche ist gestattet.
5. Ordnung und Sauberkeit
Einrichtungsgegenstände in den Miet- und Gemeinschaftsräumen sind sorgsam und pfleglich zu behandeln.
Nach Nutzung der Gemeinschaftsräume (Küche, Kreativraum, Besprechungsraum) sind diese in ordentlichem Zustand und sauber von den Mietern zu hinterlassen. Insbesondere ist das verwendete Geschirr abzuwaschen oder in den Geschirrspülautomaten einzuräumen. Falls dieser voll ist oder gerade ein Spülprogramm durchläuft, ist das Geschirr mit der Hand zu spülen. Die ausgehängten Hygienevorschriften sind unbedingt einzuhalten.
Allgemeine Flächen, Büros, Coworking-Bereich und Sanitäranlagen werden regelmäßig vom Reinigungspersonal des Vermieters gereinigt (Böden, Fenster, Türen ggf. freie Flächen). Die Reinigungsarbeiten erfolgen in der Regel außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, d.h. vor 8:00 Uhr oder nach 16:00/17:00 Uhr. Trotzdem kann eine Reinigung auch während den Geschäftszeiten stattfinden; dies lässt sich aber (z.B. im Falle einer Veranstaltung) abklären.
Abfälle müssen an den dafür vorgesehenen oder vom Vermieter zu bestimmenden Plätzen abgelagert werden. Der Abtransport von Papier- und Restmüll (ggf. auch Plastik- und Biomüll) erfolgt durch das Reinigungspersonal. Sonstige Abfälle sind von den Mietern auf eigene Kosten zu entsorgen bzw. im Falle von Sondermüll unverzüglich an die von den Behörden ausgewiesenen Sondermülldeponien zu bringen. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Beseitigung von Müll, der nicht der normalen Müllabfuhr übergeben werden darf, sind zu beachten. In jedem Fall gilt der Grundsatz, dass Müllbehältnisse die Optik des Gebäudes oder der Anlage nicht beeinträchtigen dürfen.
6. Mitnahme und Haltung von Tieren
Aus hygienischen und gesundheitlichen Gründen ist es untersagt, (Haus-)Tiere in das Gründerzentrum mitzubringen und dort zu halten.
7. Zutrittskontrolle und Schließregelung
Durch Zutrittskontrolle wird sichergestellt, dass nur autorisierte Mieter und deren Mitarbeiter Zutritt zu Büros und anderen sicherheitsrelevanten Flächen im Gebäude erhalten. Persönliche Schlüssel ermöglichen auch außerhalb der Öffnungszeiten den freien Zutritt in die Sicherheitsbereiche.
Die Haupteingangstür ist von Montag bis Donnerstag in der Regel von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr geöffnet. Die Eingangstür im 2. OG ist hingegen aus Gründen der Sicherheit und des Diebstahlschutzes stets zu schließen.
8. Infrastruktur
Im Gründerzentrum wird ein kabelloses Internet zur Verfügung gestellt. Alle Büros verfügen zusätzlich über kabelgebundenes Internet. Die Trennung der Netze der Mieter untereinander erfolgt mittels V-LAN. Der eigene V-LAN-Zugang ist entsprechend vertraulich zu verwenden.
Die gesamte IT-Infrastruktur ist sorgfältig zu nutzen. Tritt ein Defekt an der IT-Infrastruktur oder ein datenschutzrechtlich relevanter Vorfall auf, so ist der Vermieter unverzüglich darüber zu informieren.
Der Mieter ist zu einem sparsamen Verbrauch von Strom, Wasser und Heizung verpflichtet.
9. Sonstiges
Das Mitbringen von Gästen ist in angemessenem Umfang und vorzugsweise in den angemieteten Büro- oder Besprechungsräumen gestattet.
Das GreG Rottal-Inn e.V. ist keine Plattform für politische und /oder religiöse Meinungsbildung. Außerhalb der Mietflächen, d. h. insbesondere in allen der Allgemeinheit zugänglichen Flächen des GreG ist jede Darstellung politischer und/oder religiöser Überzeugungen untersagt. Innerhalb der Mietfläche ist die Ausübung politischer und/oder religiöser Praktiken/Überzeugungen nur insoweit gestattet, als hierdurch Dritte nicht belästigt werden und es sich nicht um verfassungswidrige Inhalte oder Ideologien handelt.
Bei Events durch das Grenzüberschreitende Gründerzentrum (GreG) und dessen Partner kann es vorübergehend zu Einschränkungen hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeit kommen, speziell im Bereich des Coworking-/ Eventbereichs, der Küche und der Sanitäranlagen.
10. Änderungen
Der Vermieter ist berechtigt, die Nutzungsordnung nach billigem Ermessen zu ergänzen oder zu erweitern. Er wird alle Mieter von den jeweiligen Veränderungen rechtzeitig schriftlich in Kenntnis setzen.